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Die virtuelle Gesellschafterversammlung – Änderung des GmbHG

Die digitale Realität holt das GmbH-Recht weiter ein. Mittlerweile sind neben Online-Gründungen auch Online-Gesellschafterversammlungen einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


Der Digitalisierungsschub, u.a. ausgelöst durch die COVID-19-Pandemie, führte zwingend auch zum flexibleren Umgang mit althergebrachten Anforderungen an die Gesellschafterversammlung.


Zunächst wurden durch § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) vom 27.3.2020 die Voraussetzungen an die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gem. § 48 Abs. 2 GmbHG gelockert, indem auf das Erfordernis der Einstimmigkeit verzichtet wurde.


Noch bevor das Gesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) am 31.8.2023 außer Kraft trat, wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) die nächsten Lockerungen zugunsten der Digitalisierung im Bereich des Gesellschaftsrechts eingeführt.


Hierdurch erfuhr insbesondere § 48 Abs. 1 GmbHG eine Modifikation. Mit der Einführung des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist nunmehr gesetzlich verankert, dass Gesellschafterversammlungen, wenn sich alle Gesellschafter damit in Textform einverstanden erklären, auch fernmündlich (Telefonkonferenz) oder mittels Videokommunikation (online) abgehalten werden können. Nach altem Recht waren derartige „virtuelle Gesellschafterversammlungen“ lediglich möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – abweichend vom bisherigen Gesetz - zuließ.


Dabei ist die virtuelle Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG) streng von der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG) zu unterschieden.

Im Grundsatz geht § 48 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch weiterhin von einer Präsenzversammlung aus. Der neu eingeführte § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG erweitert diesen Grundsatz auf die Zusammenkunft ohne physische Anwesenheit der Gesellschafter. § 48 Abs. 2 GmbHG hingegen ermöglicht durch das „schriftliche Verfahren“ den Verzicht auf eine solche Zusammenkunft gänzlich. Der maßgebliche Unterschied zwischen der Beschlussfassung nach Absatz 1 und Absatz 2 liegt in der – zumindest online - Zusammenkunft in Echtzeit der Gesellschafter.


Folglich muss im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG gewährleistet sein, dass jeder Gesellschafter an der virtuellen Gesellschafterversammlung gleichzeitig teilnehmen kann. Separate Anrufe oder Videochats mit jeweils einzelnen Gesellschaftern erfüllen die Voraussetzungen der Norm an eine virtuelle Versammlung mithin nicht.


Bisher regelt das Gesetz nur die Zulässigkeit einer virtuellen Gesellschafterversammlung. Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung müssten weiterhin satzungsmäßig geklärt werden.


Gerne beraten wir Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Planung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und im Hinblick auf die Anpassung von Gesellschaftsverträgen an die neue Rechtslage.

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