top of page
Autorenbildvon Morgen & Partner

Neue BGH-Entscheidung zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geäußert.


Art. 15 DSGVO räumt Betroffenen drei verschiedene Ansprüche ein. Zunächst kann der Betroffene das Vorliegen und die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO erfragen. Wurden personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet, so kann der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen verlangen. Zudem kann der Betroffene gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten anfordern. Der Anspruch auf Kopien der personenbezogenen Daten kann erhebliche praktische Auswirkungen haben, denn diese Daten können vor allem in gerichtlichen Verfahren verwendet werden.


Nicht nur, aber auch aufgrund dieser praktischen Bedeutung der Ansprüche gemäß Art. 15 DSGVO existieren zum Umfang dieser Auskunftsansprüche unterschiedliche Meinungen. Mit dieser Frage hat sich auch der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR 576/19 – beschäftigt.


Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsnehmer verlangte Datenauskunft von seinem Versicherungsunternehmen. Zwar kam das Versicherungsunternehmern der Aufforderung des Versicherungsnehmers nach, jedoch war dies nach Ansicht des Versicherungsnehmers unzureichend. Deshalb machte der Versicherungsnehmer seinen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich sämtlicher über den Versicherungsnehmer vorhandener Daten, einschließlich der mit ihm gewechselten Korrespondenz, der internen Telefon- und Gesprächsnotizen und sonstiger interner Vermerke und interner Bewertungen des Versicherungsunternehmens zu den Ansprüchen des Klägers geltend.


Während die Vorinstanz entschied, dass zurückliegende Korrespondenz der Parteien sowie Auskünfte zu internen Vermerken nicht dem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO unterfallen, sah der BGH dies anders.


So hat der BGH in seinem o. g. Urteil unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Begriff der personenbezogenen Daten weit ausgelegt. Nach der Auslegung des BGH kommen nicht nur „signifikante biografische Informationen“ als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO in Betracht, sondern alle – auch nicht sensiblen oder privaten – personenbezogenen Daten.


Dies vorausgeschickt, hat der BGH in seinem Urteil festgehalten, dass die Schreiben des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen grundsätzlich personenbezogene Daten sind. Auch Schreiben des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer unterfallen laut dem BGH dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Dabei sei unerheblich, dass die Schreiben dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind. Zudem kann die Korrespondenz des Versicherungsunternehmens mit Dritten ebenfalls auf den Versicherungsnehmer bezogene Daten enthalten.


Interne Vermerke und interne Kommunikation, welche Informationen über die betroffene Person enthalten, können grundsätzlich auch Gegenstand des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn in den Vermerken die Äußerungen der betroffenen Person in telefonischen oder persönlichen Gesprächen oder dessen Gesundheitszustand festgehalten werden. Nicht zu den personenbezogenen Daten zählt jedoch die Beurteilung der Rechtslage, welche aufgrund der personenbezogenen Daten vorgenommen wurde.


Wir beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Achtung: Betrug!

Unsere Mandantin die JoCoVa Immobilien Mallorca GmbH & Co. KG wird fälschlicherweise auf den Internetseiten last-minute-finca.com...

Bình luận


bottom of page